Die Generalstaatsanwaltschaft erinnerte weiter daran, dass sich der Beschuldigte selber mit seiner Berufung dagegen zur Wehr setze, dass ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufgebürdet würden. Dieser Umstand relativiere seine Einverständniserklärung mit dem vom Verteidiger geltend gemachten Aufwand (pag. 18 1757).