18 1687). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 dazu wie folgt: Die vom amtlichen Verteidiger vorgebrachte Argumentation, wonach die Staatsanwaltschaft die Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung sinngemäss nur zu Gunsten des Beschuldigten anfechten dürfe, widerspreche dem Wortlaut von Art. 381 Abs.1 StPO und sei unzutreffend. Die Generalstaatsanwaltschaft erinnerte weiter daran, dass sich der Beschuldigte selber mit seiner Berufung dagegen zur Wehr setze, dass ihm die Kosten der amtlichen Verteidigung aufgebürdet würden.