38 norars aufgrund der Nachzahlungspflicht denjenigen des Verurteilten widersprechen würden. Der Beschuldigte habe sich persönlich einverstanden erklärt mit der Höhe des Honorars seines Verteidigers, die Generalstaatsanwaltschaft könne deshalb nicht zu Gunsten des Beschuldigten Berufung gegen die Festsetzung des amtlichen Honorars erheben (pag. 18 1685). Das Einverständnis des Beschuldigten wurde mit einem von diesem persönlich unterzeichneten Schreiben vom 24. November 2020 bestätigt.