Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ aus, die Staatsanwaltschaft sei zwar legitimiert, die Höhe des Honorars des amtlichen Verteidigers mit Berufung anzufechten, das Bundesgericht begründe die Rechtsmittellegitimation allerdings damit, dass die Interessen des amtlichen Verteidigers bei der Festsetzung des Ho-