6.2.1. Vorbringen der Parteien Mit Schreiben vom 27. November 2020 machte der Beschuldigte geltend, die Generalstaatsanwaltschaft sei nicht zur Berufung gegen die Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung legitimiert und beantragte, diesbezüglich sei nicht auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft einzutreten (pag. 18 1684). Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.___