StPO-Bearbeiter] N 8 f. zu Art. 382; Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2018 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 1 zu Art. 382). Davon ausgenommen ist die separat erfolgte Anfechtung der Auferlegung der auf die Einstellungen und Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten (pag. 18 1619). In diesen Punkten ist der Beschuldigte durch den erstinstanzlichen Kostenentscheid beschwert und es ist auf die Berufung einzutreten. 6.2. Berufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend amtliches Honorar