Insbesondere ist die beschuldigte Person nicht legitimiert, einen Freispruch oder eine Einstellung anzufechten mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken – die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann nicht angefochten werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1496/2020 vom 16. Dezember 2021 E. 3.2., 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4 und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1, je mit Hinweisen; Lieber, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020 [navchfolgend: Schulthess Kommentar StPO-Bearbeiter]