Im Übrigen wäre auf einen entsprechenden Antrag nicht einzutreten: Freisprüche und Einstellungsverfügungen können durch die beschuldigte Person mangels Beschwer grundsätzlich nicht angefochten werden. Insbesondere ist die beschuldigte Person nicht legitimiert, einen Freispruch oder eine Einstellung anzufechten mit dem Ziel, eine andere juristische Begründung zu erwirken – die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids.