Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden jedoch weder entsprechende Anträge gestellt noch Ausführungen dazu gemacht. Die Kammer geht davon aus, dass die Berufung in diesem Punkt nicht aufrechterhalten wurde. Im Übrigen wäre auf einen entsprechenden Antrag nicht einzutreten: Freisprüche und Einstellungsverfügungen können durch die beschuldigte Person mangels Beschwer grundsätzlich nicht angefochten werden.