6.1. Berufung des Beschuldigten betreffend Einstellungen und Freisprüche In der Berufungserklärung hielt der Beschuldigte fest, seine Berufung beziehe sich ausdrücklich auch auf die Begründungen zu den ergangenen Einstellungen infolge Verjährung sowie zu den Freisprüchen gemäss Ziff. I und II. des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020, soweit dem Beschuldigten diesbezüglich in der Urteilsbegründung ein straf- und/oder zivilrechtlicher Vorwurf gemacht werde (pag. 18 1619). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden jedoch weder entsprechende Anträge gestellt noch Ausführungen dazu gemacht.