V1.9. des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend abzuändern; 1.3. die Sperre über das Konto Nr. .________d bei der AD.________, d.h. Ziffer V1.10. des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend abzuändern; 1.4. die Beschlagnahmen bzw. Sperren gemäss Rechtsbegehren Ziffern 1.1.-1.3. seien aufrecht zu erhalten, bis jeweils im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.