1.1. die Beschlagnahme des Verwertungserlöses aus der Verwertung der bis dahin mittels Grundstücksperre sichergestellten Grundstücke GB AC.________ Nrn. .________, .________, .________, .________, .________ und .________, d.h. Ziff. V1.8. des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend abzuändern; 1.2. die Beschlagnahme der Rente des Beschuldigten aus beruflicher Vorsorge bei der AE.________(Pensionskasse) im mit Beschluss der 2. Strafkammer vom 25. März 2022 berechneten Umfang, d.h. Ziff. V1.9. des vorinstanzlichen Urteils sei entsprechend abzuändern;