8. Die Ziff. VII, Ziff. 3 des Wirtschaftsstrafgerichts vom 9. Juli 2020 sei aufzuheben und es sei Frau S.________ für die angefallenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen im Umfang der eingereichten Honorar- und Kostennote für das erstinstanzliche und im Umfang von noch einzureichenden Honorar- und Kostennote für das oberinstanzliche Verfahren. 9. Es sei davon Akt zu nehmen, dass der Antrag auf Ersatz der Standschäden zurückgezogen wird. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -