a. die Beschlagnahme des Verwertungserlöses aus der Veräusserung der Grundstücke in AC.________ (GbBI.-Nrn. .________, .________, .________, .________, .________ und .________) gemäss Ziff. 1 der Verfügung des Berufungsgerichts vom 18. Januar 2022; b. die Beschlagnahme des monatlichen Einkommensüberschusses aus der Pensionskassenrente des Beschuldigten von CHF 5842.60 bis zum 31. März 2023 bzw. von CHF 6317.00 ab 1. April 2023 gemäss Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. März 2022; und