3. Es sei Ziffer VI.8. bis VI.10. des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. Ziffer X.VI.8 bis X.VI.10 der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und es sei im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegen den Beschuldigten, bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, aufrecht zu erhalten was folgt: