11. S.________ sei für das Verfahren vor erster Instanz aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4139.20 (Honorar CHF 3'812.50, Auslagen CHF 30.75, MWST 295.95) auszurichten. 12. Soweit S.________ die Herausgabe einzelner beschlagnahmter Vermögenswerte verlangt und/oder weitere Forderungen stellt, seien die entsprechenden Rechtsbegehren abzuweisen, unter Kostenfolge.