7. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme des Aktiendepots Nr. .________c, lautend auf A.________, Saldo per 10.06.2020 CHF 8032.50, aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.