6. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung seien die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: 6.1. Konto-Nr. .________a bei der AD.________ (Bank), lautend auf A.________; 6.2. Konto-Nr. .________b bei der AD.________ (Bank), lautend auf S.________; 6.3. Konto-Nr. .________d bei der AD.________ (Bank), lautend auf A.________.