4. Der beschlagnahmte Verwertungserlös aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft AB.________ im Betrag von CHF 728930.50 sei vorab mit den Forderungen aus Verfahrenskosten gegenüber dem Beschuldigten zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Über den Restbetrag sei die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrecht zu erhalten bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Ersatzforderung.