2. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung sei die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände aufrechtzuerhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: