4. Die gesamthafte Forderung des Kantons Bern aus der Ausrichtung der amtlichen Honorare an Rechtsanwalt B.________ und an Rechtsanwalt BV.________ sei mit dem beschlagnahmten Verwertungserlös aus dem Freihandverkauf der Liegenschaft AB.________ zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). 31 IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen: