3. Herrn A.________ seien die von ihm bezahlten Verfahrenskosten in den Beschwerdeverfahren vor Obergericht und vor Bundesgericht sowie im Ausstandsverfahren im Betrag von insgesamt CHF 5'300.00 zzgl. der noch nicht bestimmten Verfahrenskosten für das bundesgerichtliche Verfahren 1B_483/2021 zu entschädigen. 4. Das Honorar (amtliche Entschädigung sowie Nachforderungsbetrag) des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht sei in der Höhe gemäss Dispositivziffer IV. des Urteils vom 09.07.2020 zu bestätigen und zuzusprechen.