Zu diesem Zweck sei von den beschlagnahmten Vermögenswerten eine erste Tranche von CHF 100'000.00 freizugeben. Subeventualiter sei ihm zu ermöglichen, sowohl den bisherigen amtlichen Verteidiger als auch den zweiten Verteidiger als Privatverteidiger zu bestimmen und aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu entschädigen. Zu diesem Zweck sei von den beschlagnahmten Vermögenswerten eine erste Tranche von CHF 150'000.00 freizugeben (pag. 18 1634). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 6. August 2021 abgewiesen (pag.