16 Der Beschuldigte reichte mit der Berufungserklärung zudem E-Mail- Korrespondenzen zwischen ihm und AV.________ vom 11. Juni 2013 und 27. Mai 2013 ein und beantragte, diese sei zu den Akten zu erkennen (pag. 18 1633). Dieser Beweisantrag wurde mit Beschluss vom 6. August 2021 gutgeheissen (pag. 18 2408). Zuletzt beantragte der Beschuldigte am 27. Oktober 2020 unter Verweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts .________ resp. auf das Urteil des Bundesgerichts .________, der Bericht der FJ.