8. bis X. VI. 10. der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und es sei im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gemäss Ziffer IV.4 der Anträge der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, bis die Ersatzforderung vollständig getilgt oder im Zwangsvollstreckungsverfahren über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, aufrecht zu erhalten was folgt: a. die Grundbuchsperre über die gemäss Ziffer B.1.5.2 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. Dezember 2019 aufgeführten Grundstücke in AC.________ (GbBl.-Nrn. .