Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Strafund Zivilklägerin 10 am 7. Oktober 2020 zugestellt (pag.18 1543). In ihrer Berufungserklärung vom 27. Oktober gab sie nicht explizit an, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils sie anficht, sondern stellte direkt folgende Anträge: 1. Es sei Ziffer II. 1 des Urteilsdispositivs vom 9. Juli 2020 bzw. Ziffer X. II. 1. der Urteilsbegründung vom 6. Oktober 2020 aufzuheben und der Beschuldigte schuldig zu erklären des Leistungsbetrugs, mehrfach begangen in U.________ und anderswo zum Nachteil der N.__