, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor den Strafkammern des Obergerichts (pag. 18 1536). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde noch direkt an die Generalstaatsanwaltschaft verschickt und dieser am 7. Oktober 2020 zugestellt (pag. 18 1545). Die Berufungserklärung datiert vom 26. Oktober 2020 und bezieht sich auf folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils (pag. 18 1557): - Der Freispruch wegen Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs (Ziff. II.1. Urteilsdispositiv); -