Weiter führte der Beschuldigte aus, die Berufung beziehe sich ausdrücklich auch auf die Begründung zu den ergangenen Einstellungen infolge Verjährung sowie zu den Freisprüchen gemäss Dispositiv-Ziff. I und II. des Urteils vom 9. Juli 2020, soweit ihm darin ein straf- und/oder zivilrechtlicher Vorwurf gemacht werde (pag. 18 1619).