3. S.________ ist aus der Staatskasse eine Entschädigung in der Höhe von CHF 9'920.75 (inkl. MWSt.) zu bezahlen. 12 2. Berufung Gegen dieses Urteil haben mehrere Parteien Berufung erhoben resp. Anschlussberufung erklärt. Sämtliche Eingaben erfolgten form- und fristgerecht. Gründe für ein Nichteintreten wurden lediglich vom Beschuldigten/Berufungsführer 1 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) vorgebracht (siehe Ziff. 6 unten).