7. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des Aktiendepots Nr. .________c lautend auf A.________, Saldo per 10.06.2020 CHF 8‘032.50, aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungs- 11 massnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils. 8. Die Grundbuchsperre auf den Grundstücken AC.________ GbBl.-Nrn .________, .________, .________, .________, .________ und .________ wird aufgehoben.