6. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleiben die Kontosperren auf den folgenden Konten aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils: 6.1. Konto-Nr. .________a bei der AD.________ (Bank), lautend auf A.________, Saldo per 10.06.2020 CHF 4'279.40; 6.2. Konto-Nr. .________b bei der AD.________ (Bank), lautend auf S.________, Saldo per 10.06.2020 CHF 55‘544.80.