4. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme des sich auf dem Konto des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts befindlichen Nettoerlöses aus der Verwertung der Liegenschaft AB.________ im Umfang von CHF 728'930.50 aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.