2.13. Dreifach Armreif gold (Ass.-Nr. 5014); 2.14. Halskette (Ass.-Nr. 5014); 2.15. Brosche gold (Ass.-Nr. 5015); 3. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung bleibt die Beschlagnahme der Grundstücke AA.________ GbBl.-Nrn. .________, .________ und .________ aufrechterhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils.