und er wird in Anwendung der Art. 29, 40, 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 146 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3, 251 Ziff. 1 und 253 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 LVG, Art. 14 Abs. 1 VStrR und Art. 333 Abs. 2 StGB sowie 422, 426 Abs. 1 und 2 sowie 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. Die Untersuchungshaft im Umfang von 14 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 1'200'000.00 an den Kanton Bern (Art. 71 StGB). Die Ersatzforderung wird den Privatklägerinnen in Anrechnung an ihre Zivilforderung in folgendem Verhältnis herausgegeben[…]: