Sie werden entsprechend im Urteilsdispositiv und in der vorliegenden Urteilsbegründung als «Strafklägerin 1 / Anschlussberufungsführerin 2» und «Strafklägerin 2 / Anschlussberufungsführerin 5» aufgeführt. Auf eine Anpassung der Nummerierung der übrigen Straf- und Zivilklägerinnen wurde indes verzichtet, damit die bisherigen Bezeichnungen durch die Kammer und die Parteien weitgehend ihre Gültigkeit behalten. II. Prozessgeschichte