3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft 12 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde, Art. 104 Abs. 1 SVG)