Der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 6. Dezember 2019 in Bern, durch Nichtbelassen des Vortritts bei Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und in Anwendung der Artikel 47, 103, 104, 106 und 333 StGB, 27 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 14 Abs. 1 und 41b Abs. 1 VRV, 24 Abs. 4 und 36 Abs. 2 SSV sowie 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1’375.00.