18.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dringt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren nicht durch. Er wird deshalb für oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, kostenpflichtig. 11 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.