10 18. Kosten 18.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Was die Kosten der Vorinstanz anbelangt, sind keine Gründe ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der Beschuldigte hat daher die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 775.00 sowie die Gebühr für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung von CHF 600.00 zu bezahlen. 18.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art.