In der Tat ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt dem Referenzsachverhalt («Missachten des Vortritts, auch gegenüber Feuerwehr, Sanität und Polizei») ähnlich. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden. Die ausgesprochene Busse in der Höhe von CHF 300.00 wird bestätigt. 17. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird praxisgemäss auf drei Tage bestimmt. V. Kosten und Entschädigung