16. Einfache Verkehrsregelverletzungen werden nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse geahndet. Die Vorinstanz geht davon aus, dass es sich vorliegend um einen Standardfall handelt und setzt die auszusprechende Busse entsprechend der Empfehlung in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) auf CHF 300.00 fest. In der Tat ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt dem Referenzsachverhalt («Missachten des Vortritts, auch gegenüber Feuerwehr, Sanität und Polizei») ähnlich.