Vortritt hatte. Indem der Beschuldigte so knapp vor das Polizeifahrzeug fuhr, dass dieses abbremsen musste, um eine Kollision zu verhindern, hat es dieses in seiner Fahrt behindert. Der objektive Tatbestand der Vortrittsmissachtung im Kreisverkehr ist damit erfüllt. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es dem Beschuldigten dabei am Vorsatz fehlte. Er hat sich bei seinem Fahrmanöver in der Distanz verschätzt und wollte dem zivilen Polizeifahrzeug nicht bewusst den Vortritt nehmen. Deshalb ist er wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen.