15. Im vorliegenden Fall war der Beschuldigte, welcher an der Einfahrt zum Kreisverkehr stand, gegenüber dem Polizeifahrzeug, welches sich bereits im Kreisverkehr befand und sich von links näherte, vortrittsbelastet. Hinweise, wonach C.________ mit übersetzter Geschwindigkeit plötzlich aufgetaucht wäre oder beschleunigt hätte, um den Vortritt zu erzwingen, liegen, wie von der Vorinstanz richtig erkannt, keine vor. Der Beschuldigte kann sich folglich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Damit steht fest, dass C.________ Vortritt hatte.