9 Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, sind auch fahrlässig begangene Widerhandlungen strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). Im Kreisverkehr gilt ausnahmsweise Linksvortritt. Konkret sieht Art. 41b Abs. 1 VRV (Verkehrsregelverordnung; SR 741.11) i.V.m. Art. 57 Abs. 1 SVG vor, dass der Fahrzeugführer vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.