13. Beweisergebnis Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt als erwiesen: Als der Beschuldigte vom Stadtzentrum (H.________/I.________) herkommend beim H.________- Kreisel ankam, hielt er kurz an, bevor er in den Kreisverkehr reinfuhr. Dass es in einem doppelspurigen Kreisverkehr zur Kreuzung von Fahrzeugen kommt, ist normal. Der Beschuldigte schätzte jedoch die Distanz zum zivilen Polizeifahrzeug, welches bereits im Kreisverkehr drin war, falsch ein.