Solche übertriebenen Darstellungen sprechen nicht für die Version des Beschuldigten. Betreffend die äusseren Geschehensabläufe ist daher weniger auf seine als auf die Aussagen des Polizisten abzustellen, zumal letztere im Grundsatz von den Angaben von E.________ und von den Gesamtumständen (siehe oben, E. 12.3) gedeckt werden.