Ausserdem zeigt er eine gewisse Tendenz, das eigene Verhalten schönzureden, während der Polizist C.________ überreagiert haben soll. Dabei neigt er dazu, das Verhalten des Polizisten übertrieben darzustellen, wie sich namentlich in seiner Einsprache gegen den Strafbefehl (pag. 16) zeigt. Dort ist unter anderem zu lesen, der Kläger (gemeint C.________) habe «im Stil einer Türkischen Hochzeit» das Signalhorn betätigt und damit auch andere Verkehrsteilnehmer in Panik versetzt. Solche übertriebenen Darstellungen sprechen nicht für die Version des Beschuldigten.