Im Grunde genommen sind die Aussagen des Beschuldigten präzise und widerspruchsfrei. Die Schilderungen seines subjektiven Erlebens wirken glaubhaft. Was das objektive Geschehen anbelangt, vermögen sie ihn aber nicht hinreichend zu entlasten. Der Beschuldigte sprach wiederholt davon, wie er die Situation eingeschätzt hatte, was aber gerade nicht ausschliesst, dass er das Verkehrsgeschehen, namentlich die (verbleibende) Distanz zwischen den Fahrzeugen, falsch einschätzte. Ausserdem zeigt er eine gewisse Tendenz, das eigene Verhalten schönzureden, während der Polizist C.________ überreagiert haben soll.