Alles in allem ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von C.________ glaubhaft seien, nicht willkürlich. Auf diese Aussagen kann abgestellt werden. 12.4 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte berichtete anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich und detailliert vom Vorfall, was grundsätzlich als Realitätskennzeichen zu werten ist. Er brachte eine selber angefertigte Skizze der Situation zur Verhandlung mit (pag. 53) und liess verlauten (pag. 50 Z. 29 ff.): «Herr C.________ kam von J.________ her, fuhr in die innere Spur des Kreisels. Er fuhr langsam, das fiel mir auf.