Es ist jedoch davon auszugehen, dass er als Mitarbeiter der Mobilen Polizei immer wieder andere Fahrzeuge lotsen muss und eine solche Situation für ihn nichts Neues gewesen ist. Deshalb darf auch angenommen werden, dass er in dieser Situation problemlos in der Lage ist, seine Aufmerksamkeit auf den Verkehr vor ihm zu lenken. Schliesslich machen seine Aussagen einen sachlichen Eindruck und er vermeidet es, den Beschuldigten unnötig zu belasten, was ebenfalls für deren Wahrheitsgehalt spricht. Alles in allem ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Aussagen von C.________ glaubhaft seien, nicht willkürlich.